Es dürfte bekannt sein, dass nicht nur bei Unfällen, die tatsächlich während der Arbeitszeit passieren, die gesetzliche Unfallversicherung greift. Auch beispielsweise bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause, oder bei der Verrichtung von Gefälligkeiten, können dem Geschädigten Leistungen zustehen. „Dies gilt insbesondere auch für denjenigen, der in Rettungsabsicht und als Hilfeleister einen Unfall erleidet“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Umfassender Schutz über gesetzliche Unfallversicherung Ein aktuelles Urteil dürfte diesen Schutz nochmals ausgedehnt haben. Der Geschädigte war rein privat mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm ein Radfahrer die Vorfahrt nahm. Der Motorradfahrer wich instinktiv und kurzfristig aus, damit er den Radfahrer nicht anfuhr, verlor dadurch aber die Kontrolle über seine Maschine und zog sich durch den unvermeidlichen Sturz erhebliche Verletzungen an Schultern und Rücken zu. Gericht bestätigt Versicherungsschutz „ Das mit der Sache befasste Gericht hat bestätigt, dass der Betroffene hierfür Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann“, teilt der Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Schon dadurch, dass er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen ist, hat der diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Es kommt daher nicht darauf an, dass doch nur eine ganz kurze Reaktionszeit bestand, und die hohe Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer doch eigentlich klar war. Selbst die spontane Reaktion kann also eine „Rettungstat“ im Sine des Gesetzes sein. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.11.2016 – S 17 U 955/14 Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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