Schon wieder gibt es neue Urteile zu der Frage, wann für einen internetfähigen Computer eine Rundfunkgebühr fällig wird.
Es gilt für Privatpersonen: Eigentümer eines internetfähigen Computers müssen jeden Monat 5,67 Euro Rundfunkgebühr bezahlen, sofern sie nicht bereits einen Fernseher oder ein Radio angemeldet haben. Das hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09, entschieden. Für das Gericht ist ein PC also ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ und dafür werde nun einmal die Gebühr fällig.
Eine weitere Streitfrage betrifft Rechner, die Freiberufler neben ihren Rundfunkgeräten im Haus oder Büro haben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 3 K 4387/08) bewertet diese PCs als gebührenfreie Zweitgeräte. Die Gebühreneinzugszentrale GEZ dürfe nur kassieren, wenn sie nachweise, dass der Freiberufler den Rechner zum Rundfunkempfang bereithält und nicht andere Funktionen des Rechners im Vordergrund stehen.
Aber es gibt in beiden Fällen zu vergleichbaren Fällen Situationen auch gegenteilige Gerichtsurteile. Wer sich bei der GEZ auf kundenfreundliche Urteile beruft, blitzt ab. Derzeit kommt nur der um die Gebühr herum, wer selbst einen Rechtsstreit gewinnt. Erst das Bundesverwaltungsgericht wird für Klarheit sorgen. Wenn sich dann zeigt, dass die GEZ-Praxis rechtswidrig ist, könnten Betroffene die Gebühren der letzten drei Jahre vor der Gerichtsentscheidung zurückfordern.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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