Beim Staffelmietvertrag handelt es sich um einen schriftlichen Mietvertrag, bei dem nicht bloß die Anfangsmiete, sondern auch die künftigen Mietsteigerungen festgelegt werden.
Der Vorteil solcher Staffelmietverträgen liegt in der Kalkulationssicherheit für beide Mietvertragsparteien: Der Mieter kennt den Zeitpunkt und den Umfang der zukünftigen Mieterhöhung und kann so frühzeitig beurteilen, ob er den Mietvertrag eingehen möchte. Dem Vermieter bringt es ebenfalls Planungssicherheit und einem interessierten Immobilienkäufer kann der Staffelmietvertrag die Investitionsentscheidung erleichtern.
Ein weiterer Vorteil für den Mieter liegt daran, dass im laufenden Mietverhältnis die Mieterhöhung nach einer Modernisierung oder auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen ist.  Die Kehrseite dieses Vorteils ist jedoch, dass bei der Staffelung die Entwicklung der Vergleichsmiete nicht beachtet werden muss, sodass der Mietpreis auch über der Mietkappungsgrenze liegen kann.

Allerdings sind zur Wirksamkeit des Staffelmietvertrags bestimmte Grenzen einzuhalten:

·        Nach dem Mietrecht muss die Mietstaffel mindestens ein Jahr unverändert bleiben, so dass Mietpreisstaffeln im Halbjahresturnus unzulässig sind.

·        Im Mietvertragmuss die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen sein. Wird die Erhöhung in Prozenten angegeben, so ist diese Vereinbarung unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: VIII 197/11).

·        Der Staffelmietvertrag kann unbefristet laufen und nach der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wird allerdings ein Kündigungsausschluss vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung höchstens für vier Jahre seit dem Vertragsschluss zulässig. Ein längerer Kündigungsausschluss macht die Regelung insgesamt unwirksam.

Die Rechtsanwaltskanzlei  Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Mietrechts.
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