Können Eltern nicht für ihre Kinder sorgen, springen häufig Großeltern ein und kümmern sich um ihre Enkel. Für eine Vollzeitpflege können sie nun Kostenerstattung vom Jugendamt verlangen, wie nun das Bundesverwaltungsgericht urteilte (Az.: 5 C 32.13). Hierauf weist Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
Im konkreten Fall nahm eine Großmutter ihre zwei Enkel bei sich auf, weil ihre alleinerziehende Mutter nicht für sie sorgte. Zuvor war der Großmutter schon die elterliche Sorge für ihre Enkel übertragen worden. Die Großmutter sowie spätere Klägerin beantragte beim Jugendamt eine Erstattung von Kosten für eine Vollzeitpflege ihrer Enkel, was man aber ablehnte. Vom Jugendamt hieß es, ein Anspruch bestehe nicht, weil ihre Enkel bei der Großmutter bislang gut untergebracht seien und sie gegenüber dem Jugendamt nicht vorgebracht habe, ihre Vollzeitpflege einzustellen, falls sie keine Entlohnung bekäme. Hiergegen klagte die Großmutter. „Mit Erfolg. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter muss man ihr Kosten erstatten.“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt.
Hier sei eine Vollzeitpflege nötig gewesen, weil ein erzieherischer Bedarf vorgelegen habe. Ein Anspruch auf Hilfe zurErziehung bestehe somit. Auch habe die Klägerin das Jugendamt nicht vor eine Wahl stellen müssen, eine Vollzeitpflege einzustellen, wenn sie keine Entlohnung bekomme.
„Einen solchen Kostenerstattungsanspruch können auch unterhaltspflichtige Verwandte haben.“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
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