Die Wohnung sollte laut Mietvertrag 100 Quadratmeter groß sein. In Wirklichkeit ist sie aber nur 92 Quadratmeter groß. Dies ist für Mieter meist sehr ärgerlich, da sie sich in solch einem Fall nicht wehren können, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Beträgt die Abweichung mehr als zehn Prozent, kann die falsche Wohnflächenangabe ein Mangel sein. Und erst dann können die Mieter ihre Miete mindern. Dies entschied der Bundesgerichtshof. 
Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, ob im Mietvertrag 100 Quadratmeter oder ca. 100 Quadratmeter steht. Laut dem BGH ergibt sich die Höhe der Mietminderung aus dem Umfang der Flächenabweichung. D. h. 11 Prozent weniger Wohnfläche als im Mietvertrag angegeben, bedeutet 11 Prozent Mietminderung. 
Wurde im Laufe der Mietzeit aufgrund der falschen Wohnflächenangabe zu viel Miete gezahlt, können für die Vergangenheit Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von der Wohnflächenabweichung erfahren hat.
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