Meist werden entsprechende Inserate in Zeitungen oder im Internet genutzt, wenn man eine Wohnung sucht. Denn so kann man Mietpreise und Quadratmeterzahlen miteinander vergleichen. Meist sind diese Angaben jedoch nicht verlässlich. Entscheidend ist das, was im Vertrag steht, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Mieter können sich bei der Wohnungsgröße weder auf die Angabe im Inserat noch auf die Aussagen des Maklers stützen. Das Amtsgericht München entschied, dass wenn der Mietvertrag keine Angaben enthalte, es grundsätzlich Sache des Mieters sei, für Klarheit zu sorgen. 
Ein Fall:
Eine Frau mietete eine Wohnung in München, deren Größe im Mietvertrag nicht angegeben war. Bei der Wohnungsbesichtigung und im Inserat waren 164 Quadratmeter angegeben, im Grundrissplan des Maklers nur noch 156 Quadratmeter. Als die Mieterin einzog, stellte ein Architekt fest, dass es nur 126 Quadratmeter waren. Die Frau zog daraufhin vor Gericht und forderte Mietminderung
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Mieter habe zwar eine Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieter, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent kleiner sei als vertraglich vereinbart. Dafür hätte aber eine Vereinbarung über die Größe gemacht werden müssen. Enthält der Mietvertrag keine Angabe, sei dies ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindliche Zusage machen wollte.
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