In einem Zweifamilienhaus schaffte die im Erdgeschoss wohnende Familie einen Bernhardinerwelpen für die 11-jährige Tochter an. Die Elfjährige spielte mit dem Hund im Garten, was die jüngeren Kinder, 2 und 6 Jahre, der Familie im Obergeschoss in Angst und Schrecken versetzte.
Das Amtsgericht untersagte, den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen. Das Landgericht Koblenz hob den Beschluss jedoch auf mit der Begründung, die Größe des Hundes sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Dem widersprach das Oberlandesgericht. Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner enormen Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Auch die Ausscheidungen eines Hundes, auch wenn er entwurmt ist, könnten den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden. Nach Auffassung des Gerichts müsse deshalb das Tier von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, die es zur Sicherheit an einer höchstens drei Meter langen Leine führt – und den beim Gassigehen unvermeidbaren Kot gleich wieder beseitigt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 14 Wx 22/08).
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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