Auch wenn die Gewährleistung bei einem Autoverkauf durch den Verkäufer ausgeschlossen wurde, haftet er für die Verkehrssicherheit, wenn er das Auto mit den Worten „fahrbereit“ unter Hinweis auf laufenden TÜV angepriesen hatte. 
 So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 28 U 42/09). Ein Käufer eines Autos mit schwersten Karosseriemängeln hatte geklagt. Der Ausschluss der Gewährleistung half dem Verkäufer nichts. Das Gericht war der Ansicht, dass er durch die Beschreibung „fahrbereit“ die Verkehrssicherheit des Wagens zugesagt habe. 
 Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden