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Nach einem Sturm hat Ihr Haus Schaden genommen. Die schadhafte Stelle ist jedoch nur vom Nachbargrundstück zu erreichen. Nun stellt sich die Frage, was Sie tun können wenn Ihr Nachbar zögert oder gar versagt sein Grundstück zu betreten und zu nutzen, um die Reparaturen vornehmen zu können.

In solchen Fällen können Grundstücksbesitzer bei ihrem Nachbarn das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht geltend machen. Hierüber können Sie Zutritt zum Nachbargrundstück erhalten.
Das Hammerschlagrecht berechtigt zum Betreten des nachbarlichen Grundstücks zur Ausführung von Reparaturen am eigenen Haus. Das Leiterrecht erlaubt, beim Nachbarn eine Leiter oder ein Baugerüst aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und Materialen zu lagern.

Diese Rechte sind in den Bundesländern jedoch nicht identisch geregelt. Grundsätzlich geht es darum, dass notwendige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus vorgenommen werden können, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Die Betonung liegt hierbei auf notwendig, denn Verschönerungsarbeiten sind hiervon nicht erfasst.

Weiter nicht erfasst ist eine Situation in der die Reparatur anderweitig zwar möglich ist, aber lediglich größeren Aufwand erfordert. Nur bei einer unverhältnismäßigen Erschwernis für den Betroffenen sind Hammerschlags- und Leiterrecht anwendbar. So kommt es letztlich auf den Einzelfall an.
Der Hauseigentümer muss seinem Nachbarn rechtzeitig anzeigen, welche Arbeiten nötig sind, wann sie beginnen, wie lange sie dauern und welche Beeinträchtigungen sie mit sich bringen. Je nach Bundesland hat der Nachbar dann zwei Wochen bis zwei Monate Zeit zu entscheiden bzw. zu prüfen, ob er zu Duldung verpflichtet ist.

Laut BGH darf bei Schweigen betreten und gebaut werden, sofern das Anliegen fristgemäß und vollständig mitgeteilt wurde (BGH, Urteil: AZ:V ZR 49/12, Randnummer 15).
Lehnt der Nachbar ab, darf man grundsätzlich nicht eigenmächtig das Grundstück betreten um Reparaturen vornehmen. Dies wäre als Hausfriedensbruch zu werten. In einem solchen Fall muss man sein Hammerschlags- und Leiterrecht gerichtlich feststellen lassen.

Eine Ausnahme gibt es bei Bränden oder Überschwemmungen. Da darf der Hausbesitzer ohne Ankündigung auf das Grundstück seines Nachbarn, um Schäden am eigenen Haus zu verhindern oder zu reduzieren. Hier greift das Betretungsrecht im Notfall. Dieses wird jedoch oftmals unberechtigt versucht auch bei (Alt-)Schäden am eigenen Haus heranzuziehen. Im Zweifel muss derjenige der sich darauf beruft, beweisen, dass es ein Notfall war.

Im Genehmigungsfall ist wichtig zu wissen, dass der Grundstückseigentümer, der die Reparaturen ausführt, verpflichtet ist, so schonend wie möglich vorzugehen. Um den Nachbarn nicht über Gebühr zu belasten, müssen die Arbeiten auf seinem Grundstück ferner zügig ausgeführt werden.