Allein das längerfristige oder häufige Fehlen eines Angestellten ist noch kein Kündigungsgrund. Eine Entlassung wegen häufig wiederkehrender oder lang anhaltender Krankheiten ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht. Eine hohe Fehlerquote allein reicht nicht für eine Kündigung aus.
Gemäß dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 2 AZR 431/98) ist vielmehr die Prognose darüber entscheidend, wie sich der Gesundheitszustand des betroffenen Angestellten innerhalb der folgenden zwei Jahre voraussichtlich entwickeln wird. Außerdem muss der Arbeitgeber belegen können, dass die Erkrankung des Mitarbeiters die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt. Bei einer dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist zwar davon auszugehen, jedoch muss der Arbeitgeber prüfen, ob es nicht andere zumutbare Mittel als eine Kündigung gibt, um den Ausfall zu kompensieren, beispielsweise durch eine übergangsweise Einstellung einer Aushilfe.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden