Scheidung. Der Hund ist bei einer Scheidung dem Hausrat zuzurechnen. Derjenige, der den Hausrat erhält, bekommt das Tier. Das andere Herrchen hatte im Fall nach zwei Jahren beantragt, den Hund nachträglich zugewiesen zu bekommen. Die Richter gaben ihm zwar nicht recht, räumten ihm aber ein Umgangsrecht mit dem Tier ein (AG Bad Mergentheim, Az. 1 F 143/95).
Hundegebell. Wenn die Nachbarn durch Hundegebell gestört werden, kann dem Hundehalter auferlegt werden, zumindest zwischen 22 und 7 Uhr früh durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass seine Nachbarn nicht durch fortwährendes Hundegebell wachgehalten werden (Bay. OLG, Az. 5 U 152/05).
Unterhalt. Ein Tier kann Anspruch auf Unterhalt haben. Ein geschiedenes Ehepaar vereinbarte vertraglich eine Zahlung von 100 Euro pro Monat für den Hund, der bei der Frau verbleiben sollte. Die Frau klagte auf Unterhalt, als der Mann nicht zahlte. Das Gericht gab ihr recht (OLG Zweibrücken, Az. 2 UF 87/05).
Erben. Tiere können nicht erben. Solch eine Erbeinsetzung in einem Testament ist unwirksam. Auch wer den Hund eines verstorbenen in Pflege nimmt, kann nicht den „Erbanteil“ des Hundes für sich beanspruchen (LG München, Az. 16 T 22604/03).
Reise-Rücktritt. Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht für die Stornokosten einspringen, wenn ein Hund schwer vor einer Reise erkrankt. Eine Frau wollte nicht ohne ihren erkrankten Hund verreisen, sie stornierte deshalb die Reise. Die Versicherung lehnte aber einen Versicherungsfall ab, da der Vierbeiner nicht mit angemeldet wurde. Zu Recht, so die Richter (AG Offenbach, Az. 33 C 213/05).
Bremsen. Es darf auch für Katzen gebremst werden. Im Fall hatte ein Autofahrer für eine über die Fahrbahn laufende Katze gebremst. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die Versicherung der Auffahrerin wollte den Schaden jedoch nicht übernehmen. Die Vollbremsung für ein Kleintier sei grob fahrlässig, so die Versicherung. Das Gericht sah das anders und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Schadens (LG Paderborn, Az. 5 S 181/00).
Transport. Wer seinen Hund ungesichert im Auto transportiert, riskiert den Versicherungsschutz. Im Fall sprang das Tier in Lenkrad, der Wagen kam von der Fahrbahn ab. Die Autoversicherung verweigerte die Zahlung – zu Recht, so das Gericht. Der Hundebesitzer habe grob fährlässig gehandelt, da er den Hund nicht gesichert habe (OLG Nürnberg, Az. 8 U 2819/96).
Züchter: Wer gewerbsmäßig Tiere züchten oder mit Ihnen handeln will, braucht eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Auch wer zahlreiche Verkaufsanzeige schaltet, handelt gewerbsmäßig (VG Stuttgart, Az. 4 K 5551/98).
Herrenlos. Zugelaufene Katzen, darf man nicht in jedem Fall behalten. Deswegen sollte man sich vorher in der Nachbarschaft und beim Tierschutzverein erkundigen, ob diese wirklich niemand gehören. Denn: Taucht der echte Eigentümer wieder auf, muss man das zugelaufene Tier zurückgeben. (LG Zwickau, Az. 51 T 233/97).
Vögel füttern. Mieter können anderen Mietern das Vogelfüttern weder verbieten noch die Miete wegen Vogelkots auf dem Balkon mindern. Nur bei starken Verschmutzungen und gesundheitlichen Bedenken könne etwasanderes gelten. Das sei beispielsweise bei Tauben denkbar ( LG Berlin, Az. 65 S 540/09).
Spinne. Wer privat Vogelspinnen halten möchte, braucht keine behördlichen Genehmigung. Die Richter waren der Meinung: „Das Gift einer Vogelspinne ist nicht gefährlicher als das einer Biene“ (VG Ansbach, Az. 5 K 682/97).
Anders sieht es dagegen bei Krustenechsen aus. Wer diese zu Hause halten will, braucht hierfür eine Erlaubnis (Hess. Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 A 121/10).
Joggen. Ein Läufer sollte, wenn er einen Hund sieht, sein Tempo verlangsamen. Denn stürzt er über das Tier, kann ihn eine Mitschuld treffen, wenn er seine Geschwindigkeit nicht gedrosselt hat. Im Fall stolperte ein Jogger über einen herumlaufenden Hund. Der Läufer zog sich dabei Knochenbrüche zu. Er forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundebesitzers. Die Richter gaben dem Jogger jedoch eine Mitschuld, da er den Hund schon von Weitem gesehen habe und sich nicht entsprechend verhalten habe. Die Versicherung muss nur 70 Prozent des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzensgeledes zahlen. (OLG Koblenz, Az. 5 27/03).
Umtausch. Ein im Frühjahr gekauftes Pferd darf dem Verkäufer zurückgegeben werden, wenn sich im Sommer herausstellt, dass das Tier unter einer Allergie gegen Sommermücken leidet. Das Gericht entschied, dass es sich dabei um einen Mangel handele. Und da er vermutlich schon zum Kaufzeitpunkt bestanden habe, berechtige dieser zur Rückgabe des Pferdes, so die Richter (BGH, Az. VIII ZR 173/05).
Tierarzt. Wird ein Tierarzt beim Behandeln des Tieres verletzt, haftet der Tierhalter. Im konkreten Fall wurde der Tierarzt während einer Untersuchung von einem Pferd getreten. Die Richter sahen auch kein Fehlverhalten beim Tierarzt, sodass sich der Anspruch auch nicht wegen eines Mitverschuldens minderte. ( BGH, Az. VI ZR 166/08).
Hunde streicheln. Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen gebissen zu werden. Im Fall hatte ein Zehnjähriger eine Jagdhündin streicheln wollen, die an einer Tankstelle angeleint war. Das Tier hatte das Kind daraufhin gebissen. Da die Hündin zuvor einen Wesenstest gemacht hatte , musste sie keinen Maulkorb tragen. Der Tierhalter konnte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen werden (OLG Celle, Az. 22 Ss 9/02).
Welpen. Die Besitzer einer läufigen Hündin haben nicht immer Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Tier ungewollt trächtig wird. Im Fall verklagte die Züchterin einer Rassehündin den Besitzer eines Rüden auf Schadensersatz, weil der Rüde ihre Hündin geschwängert hatte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass die Züchterin ihre läufige Hündin besser hätte schützen müssen ( LG Lüneburg, Az. 30340/31).
Gassi gehen. Das Ausführen eines Hundes vom Nachbarn aus Gefälligkeiten stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar. Kommt der Hundesitter durch den Hund zu Schaden, muss die Unfallversicherung für die Verletzungsfolgen aufkommen ( OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01).
Kratzer. Zerkratzt eine Katze das Auto des Nachbarn, dann haftet der Eigentümer der Katze für den Schaden. Allerdings muss der Geschädigte beweisen können, dass das Tier den Schaden verursacht hat. Ein “ dringender Tatverdacht“ reicht hier nicht aus. Doch auch die Beweisführung hat Grenzen, so lehnte das Amtgericht Aachen ein DNA- Gutachten, das die Katze überführen sollte, ab (AG Aachen, Az. 5 C 511/06)
Kleintiere. Die Haltung von Kleintieren darf vom Vermieter nicht untersagt werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist deshalb unzulässig. Als Kleintiere gelten Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, z.B. Wellensittiche, Hamster,Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische. Dagegen zählen Hunde und Katzen nicht dazu (BGH, Az. VIII ZR 340/06).
Hausschweine. Wenn ein Vermieter das Halten von Hausschweinen erlaubt, darf er einer Mieterin das Halten von Hausschweinen nicht untersagen. Voraussetzung ist aber, dass sich die anderen Mieter nicht durch das Tier gestört fühlen. Ein zweites Tier musste die Mieterin deswegen abgeben, da es andere Mieter verletzt habe ( AG Berlin- Köpenick, Az. 17 C 88/00).
Papagei. Lässt ein Vermieter eine Wohnung sanieren und wird dabei so viel Schmutz aufgewirbelt, dass der Papagei des Mieters erstickt, muss der Wohnungseigentümer dennoch keinen Schadensersatz für das Tier leisten. Dem Mieter hätte bewusst sein müssen, dass eine Sanierung Verschmutzung verursachen kann und er hätte die Tiere entsprechend schützen müssen (LG Lüneburg, Az. 6 S 134/02).
Katzenklappe. Der Einbau einer Katzenklappe in die Wohnungtür rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses. Und das obwohl im vorliegenden Fall die Tierhaltung, insbesondere Hunde und Katzen, ausdrücklich verboten war. Der Vermieter kann lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Tür geltend machen (AG Berlin- Schöneberg, Az. C. 619/063).
Kampfhund. Die Haltung von Kampfhunden kann vom Vermieter untersagt werden. Das ist auch möglich, wenn im Haus sonst die Hundehaltung erlaubt ist. Das Gericht berief sich dabei auf die besondere Gefährlichkeit der Hunde ( AG Kassel, Az. 452 C 2190/01).
Voliere. Wer exotische Vögel hält, darf diese nicht unbegrenzt in der Vogelvoliere in den Garten stellen, wenn dadurch ein Nachbar gestört wird. Die Richter entschieden im Fall, dass der Halter die Kakadus pro Tag nur eine Stunde lang rausstellen darf. Für diesen Zeitraum müsse der Nachbar den Lärm der Tiere aber hinnehmen entschied das Gericht (LG Zwickau, Az. 6 S 388/00).
Garten. Bewohner von Einfamilienhäusern mit Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Katzen, dass sie die Grundstücksgrenzen nicht einhalten (LG Hildesheim, Az. 1 S 48/03).
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