Geräte zur Bestimmung der verbrauchten Heizenergie sind längst nicht in allen Mietswohnungen installiert. Meist regelt in solchen Fällen der Mietvertrag die Aufteilung des Verbrauchs. Schwierig wird es, wenn sich dabei Lücken auftun, wie in einem Fall:
In einem alten Mietshaus waren die Kosten für Heizung und Warmwasser zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche zu verteilen. Allerdings konnte der Vermieter die Abrechnung so nicht durchführen, weil das Gebäude nicht mit Messgeräten für den Wärmeverbrauch ausgestattet war. So rechnete er die Wärmekosten ausschließlich nach Wohnfläche ab und minderte den errechneten Betrag dann um 15 Prozent. Die Heizkostenverordnung schreibt diesen „Strafabzug“ vor, wenn eine nicht verbrauchsabh&aumL;ngige Abrechnung erstellt wird. Ein Mieter des Hauses weigert sich daraufhin, diese Kosten zu bezahlen, weil nach seiner Meinung die Umlage um mehr als 15 Prozent zu kürzen sei. Er führte an, dass der Vermieter es schuldhaft versäumt habe, entsprechende Messgeräte einzubauen.
Der Vermieter reichte hinsichtlich des Betrages Klage ein und bekam schließlich vom Bundesgerichtshof Recht (Aktenzeichen VIII ZR 261/06). In diesem Fall sei es objektiv unmöglich, die Heizkosten abhängig vom Verbrauch abzurechnen. Deshalb dürfe der Vermieter nach Wohnfläche abrechnen und muss sodann 15 Prozent abziehen. Der Mieter könne nur mehr kürzen, wenn es für ihn wirklich von Nachteil sei. Anders gesagt: Der vertraglich vereinbarte Abrechnungsmodus (70 Prozent nach Verbrauch, 30 Prozent nach Wohnfläche) müsste für ihn günstiger sein als die Abrechnung nach Wohnfläche minus Strafabzug. Das setzt einen sehr niedrigen Wärmeverbrauch voraus, den der Mieter im Verfahren aber nicht beweisen konnte.
Neueste Kommentare