Wird nach einer Wohnungsmodernisierung die Miete vom Vermieter erhöht, so ist das auch einem Hartz-IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die höheren Kosten übernimmt. In einem Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger vor dem Kammergericht Berlin geklagt, da nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete von 110 Euro auf 210 Euro steigen sollte. Die Nebenkosten betrugen ohne Strom und Gas etwa 50 Euro. Er empfand das als unzumutbar, da er lediglich Leistungen in Höhe von 522,64 Euro beziehe. Die Richter sahen darin jedoch keine unzumutbare Härte. Entscheidend sei, dass das dem Mann nach Abzug der Miete eine Summe bliebe, mit der er seinen bisherigen Lebensstandard halten könne. Als Leistungsempfänger habe er nach dem Sozialgesetzbuch II Anspruch darauf, das Kosten für Wohnung und Heizung in angemessenem Umfang übernommen werden. Was angemessen sei, werde gesetzlich geregelt. In diesem konkreten Fall habe die Behörde für einen Ein-Personen-Haushalt den Richtwert einer Bruttowarmmiete von 360 Euro festgelegt. Damit blieben dem Kläger nach der Mieterhöhung auf 260 Euro inklusive Nebenkosten noch 100 Euro für Strom und Gas. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass dies nicht ausreiche (Kammergericht Berlin, Az. 8 U 166/06).