„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
So lautet § 12 BGB und führt im Internet häufig bei Domainnamen zu Streit, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller weiß.
Die Norm schützt juristische, wie natürliche Personen davor, dass ihr Name von Unberechtigten verwendet wird, da der wahre Namensträger es nicht dulden muss, dass sein Name in Zusammenhang mit von ihm nicht erlaubten Sachverhalten gestellt wird.
Dies führt auch dazu, dass der Domain-Name, also die Internetadresse, geschützt ist, soweit diese Namensgleich oder von dem Namen abgeleitet ist, erläutert Cäsar-Preller.
Dieser Problemkreis führte zu unzähligen Rechtsstreitigkeiten und ebenso vielen Urteilen.
Grundsätzlich bedeutet dies aber, dass der Namensinhaber gegen den Inhaber einer Domain vorgehen kann, welche auf den eigenen Namen lautet. Der Domaininhaber maßt sich insoweit einen fremden Namen an, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Bei Namensgleicheit entscheidet grundsätzlich das Windhund-Prinzip. Derjenige, welcher zuvorderst die Domain registriert hat, darf diese auch nutzen. Hierbei kann es jedoch vorkommen, dass auf der Startseite darauf hingewiesen werden muss, dass der Domaininhaber nichts mit dem anderen Namensinhaber zu tun hat.
Abweichungen zu diesem Prioritätsprinzip können nur gelten, soweit der andere Namensinhaber ein überragendes Interesse an der Domain nachweisen kann. So entschied der BGH, dass ein Kleinunternehmer „Shell“ die Domain an den gleichnamigen Ölmulti herauszugeben hatte.
Soweit gegen das Namensrecht verstoßen wird, stehen dem Berechtigten Ansprüche auf Löschung der Domain, Unterlassung der weiteren Nutzung und Schadensersatz zu, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtsfolge.
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