Auf Jugendreisen sind die mitreisenden Betreuer nicht verpflichtet, 16-Jährige bei riskanten Aktivitäten wie Holzhacken ständig zu beaufsichtigen. Das Landgericht Bielefeld wies eine Klage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zurück und sprach den Reiseveranstalter von einer Haftung frei (Aktenzeichen: 2 O 228/07). In diesem Fall wurde eine Gruppenreise nach Finnland von vier Erwachsenen begleitet. Nach der Ankunft wurden vier der Jugendlichen im Holzhacken unterwiesen. Als zwei von ihnen ohne Beaufsichtigung Feuerholz hackten, wurde einem der 16-Jährigen ein Zeigefinger abgetrennt. Seine Klage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hatte jedoch keinen Erfolg. Es kann nämlich von Jugendlichen in diesem Alter erwartet werden, dass sie bei Tätigkeiten wie Holzhacken die Risiken erkennen und sich entsprechend verhalten.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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