Wenn Sie Hundehalter sind, sollten Sie diese Entscheidung des LG Osnabrück unbedingt kennen. Es kann tatsächlich rechtlich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen, wenn Sie als Hundehalter zum Beispiel mit einem ungehorsamen Schäferhund in einem Wohngebiet Gassi gehen und den Hund dabei nicht angeleint haben und dieser eine Person anfällt, wie Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden erklärt.

Im vom LG Osnabrück entschiedenen Fall, so der Anwalt aus Wiesbaden, hatte ein 24-jähriger Hundehalter seine Schäferhunde ohne Leine laufen lassen. In der Folge hatte einer der Hunde eine Frau zu Boden gebracht. Daraufhin erfolgte die strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Sachverhalt – Sturz der Frau

Der genaue Sachverhalt war folgendermaßen: Die 40-jährige Nebenklägerin in dem Verfahren und Geschädigte passierte nach dem Einkaufen das Haus des Angeklagten. Dieser verließ das Haus zeitgleich in Begleitung seiner beiden Schäferhunde, die nicht angeleint waren. Die Hunde stürmten daraufhin auf die Frau zu. Auf sein Zurufen gehorchte nur einer der Hunde, währenddessen der andere Schäferhund daraufhin einen Sprung in die Richtung der Klägerin ausführte. Diese stürzte beim Versuch, den Hund mittels Einkaufstasche abzuwehren und zog sich in Folge des Sturzes eine Halswirbelverletzung zu sowie eine Kopfprellung. Es gab folglich ausdrücklich keine direkte Einwirkung durch den Hund wie bei einem Biss etc. Der Hund konnte erst nach dem Sturz der Frau durch den Halter zurückholt werden. Die Verurteilung erfolgt somit wegen fahrlässiger Körperverletzung, so der Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden.

Strafantrag durch Nebenklägerin erfolgt

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung war möglich, weil die gestürzte Frau als Nebenklägerin einen Strafantrag gestellt hatte, so der Anwalt Wiesbaden. Die Strafe des 24-Jährigen wurde aufgrund seiner Verschlechterung bei der Einkommenssituation reduziert. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte deshalb, weil es eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt, einen Hund, der nicht gehorcht, bei einem Spaziergang in einem Wohngebiet nicht zumindest an die Leine zu nehmen.

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