Manch einer ärgert sich nach einem Geschenk über seinen Beschenkten und möchte sein Geschenk zurückverlangen. Ein solches Unterfangen ist aber nicht ganz einfach. Hierfür gibt es strenge Voraussetzungen, wie nun auch vom LG Coburg geurteilt wurde (Az.: 11 O 204/14). Hierauf weist Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.

Im konkreten Fall tätigte ein Kläger eine Schenkung an seinen Sohn, wobei angeblich vereinbart war, dass ihm ein lebenslanges Wohnrecht zustehen solle und er eine Fischteichanlage nutzen können soll. Eine notarielle Beurkundung erfolgte aber nicht. „Angeblich hielt sich der Sohn nicht an Abmachungen und beschimpfte seinen Vater auch noch, wonach letzterer schließlich seine Schenkung zurückverlangte.“, so Cäsar-Preller weiter.

Der Kläger hatte aber vor Gericht keinen Erfolg, seine Klage wies man ab. Laut Richtern seien Voraussetzungen für eine Anfechtung einer Schenkung sehr hoch. Auch müssten alle Voraussetzungen vom Kläger bewiesen sein, was hier nicht erfolgt sei.

„Sicherheitshalber sollte man auch bei Schenkungen innerhalb einer Familie alle Absprachen nur schriftlich treffen.“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Übrigens kann man Geschenke nur zurückverlangen, wenn ein Schenker verarmt, ein nachweislich grob undankbares Verhalten beim Beschenkten vorliegt beziehungsweise der Zweck einer Schenkung entfällt. Auch kann ein Schenker sein Geschenk im Falle einer Verarmung zurückverlangen.