Hintergrund

In Deutschland können frischgebackene Väter Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen – eine spezielle, bezahlte Freistellung von zehn Tagen unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, wie sie die Europäische Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158/EU vorsieht, existiert hingegen nicht. Ein Vater sah darin eine unzureichende Umsetzung europäischen Rechts und klagte auf Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Berlin II wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2025 (Az. 26 O 133/24) jedoch ab.

Der Fall

Der Kläger hatte nach der Geburt seines Kindes zwei Wochen Erholungsurlaub genommen. Er machte geltend, dass ihm stattdessen ein bezahlter „Vaterschaftsurlaub“ zustehe, wie ihn die EU-Richtlinie vorschreibt. Diese sieht eine zehntägige Freistellung mit einer Vergütung in Höhe mindestens des Krankengeldes vor. Da Deutschland diesen Anspruch nicht ausdrücklich eingeführt hatte, verlangte der Vater Schadensersatz.

Zur Stützung seines Anliegens verwies der Kläger unter anderem darauf, dass die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Auch die frühere Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag 2021 darauf verständigt, eine bezahlte zweiwöchige Familienstartzeit einzuführen – umgesetzt wurde dies jedoch bislang nicht.

Entscheidung des LG Berlin II

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an. Deutschland habe die Vorgaben der Vereinbarkeitsrichtlinie ausreichend erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts erlaubt Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten, bestehende nationale Regelungen zur Elternzeit anzurechnen.

Insbesondere verwies das Gericht auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Väter könnten demnach für bis zu sieben Monate Elterngeld erhalten und auch eine mindestens zweiwöchige Elternzeit beantragen. § 5 Abs. 2 BEEG gewährleiste zudem eine faire Aufteilung der Elterngeldmonate, auch wenn zwischen den Eltern keine einvernehmliche Regelung getroffen werde.

Ein spezieller „Vaterschaftsurlaub“ mit gesonderter Vergütung unmittelbar nach der Geburt sei daher nicht erforderlich, so das LG Berlin II. Das Gericht stellte fest, dass die existierenden Regelungen eine ausreichende Umsetzung der EU-Richtlinie darstellen.

Kritik und Berufung

Die Prozessvertreter des Klägers, Rechtsanwältin Sandra Runge und Prof. Dr. Remo Klinger, zeigten sich mit der Entscheidung unzufrieden. Prof. Dr. Klinger bezeichnete das Urteil als „inkonsistent“: Einerseits erkenne das Gericht an, dass ein vergüteter Vaterschaftsurlaub gewährt werden müsse, andererseits bestehe eine solche Möglichkeit faktisch nicht. Besonders kritisch sei, dass Väter, die aus beruflichen Gründen nur zwei Wochen zu Hause bleiben könnten, keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hätten.

Rechtsanwältin Runge wies zudem darauf hin, dass sich in der mündlichen Verhandlung zunächst eine andere Rechtsauffassung angedeutet habe. Die endgültige Entscheidung sei deshalb „nicht nachvollziehbar“, insbesondere im Hinblick auf Eltern mit höherem Einkommen, die keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Gegen das Urteil wurde bereits Berufung eingelegt.


Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt spannend. Insbesondere das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission und die angekündigte, aber bislang nicht umgesetzte „Familienstartzeit“ könnten künftig noch Änderungen bewirken. Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden hält Sie hierzu auf dem Laufenden und berät Sie gerne individuell zu Ihren Ansprüchen rund um Elternzeit, Elterngeld und arbeitsrechtliche Freistellungen.