Bewertungsportale im Internet können für unentschlossene Verbraucher eine große Entscheidungshilfe sein. Beispielsweise können Verbraucher bei „HolidayCheck“ Bewertungen zu Hotels einsehen. Hotelbetreiber freuen sich naturgemäß nicht so sehr über solche Portale, weil sich schlechte Bewertungen schnell verbreiten.

Speziell falsche Bewertungen können für sie gefährlich sein.
Hotelbetreiber verlangten somit eine inhaltliche Überprüfung von Bewertungen, noch bevor sie online gehen. „Eine solche Pflicht verneinte der BGH aber in einem aktuellen Urteil.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

In einer Bewertung bei „HolidayCheck“ behauptete ein Nutzer nämlich im Hotel der Kläger wären Bettwanzen gewesen, was aber nicht stimmte. Nach einer Abmahnung entfernte der Portal-Betreiber zwar jene Bewertung, der Kläger wollte aber eine Vorab-Prüfung von Bewertungen erreichen. „Ziel war, dass solche Bewertungen erst gar nicht online gehen.“, so Cäsar-Preller.

Laut Richtern vom BGH sei eine solche Vorab-Prüfung aber nicht zumutbar. Ein Portal-Betreiber hafte nämlich auch erst, wenn eine Bewertung Rechte mit Kenntnis eines Portal-Betreibers verletze sowie jene Bewertung vom Portal-Betreiber nicht entfernt werde.

„Zur Zeit prüft ‚HolidayCheck‘ bereits vorab Bewertungen mittels einer Software auf Schmähkritik, Beleidigungen beziehungsweise Eigenbewertungen von Hotelbetreibern. Eine inhaltliche Kontrolle erfolgt aber nicht.“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Nutzer sollten übrigens auch nur wahre Tatsachen sachlich in ihren Bewertungen beschreiben.