Das Amtsgericht München urteilte, dass zu viel gezahlte Miete nicht zurück verlangt werden kann, wenn hinsichtlich der Größe keine Angabe im Mietvertrag gemacht wurde.
Im entschiedenen Verfahren behauptete der Makler in seinem Exposé die Wohnung sei 164 m² groß. Tatsächlich misst die Wohnung jedoch rund 40 m² weniger, d.h. die Wohnung ist rund 24% kleiner als vom Makler angegeben.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weist darauf hin, dass Mieter grundsätzlich bis 10% Abweichung zwischen Mietvertrag und Realität akzeptieren müssen.
„Bei größeren Abweichungen jedoch, kann man die Miete entsprechend mindern“, empfiehlt Cäsar-Preller weiter.
Ist die Größe der Wohnung nicht im Mietvertrag angegeben, darf man sich nicht auf die Angaben des Maklers verlassen. Vielmehr spricht es dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen über die Größe machen wollte.
Aber trotzdem sei man im Streitfall nicht ganz chancenlos, meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Zwar bestehen erhebliche Beweisschwierigkeiten, aber kann man als Mieter dennoch beweisen, dass man mit dem Vermieter über die Wohnung gesprochen und Wert auf die Größe gelegt hat, so bestehen durchaus Möglichkeiten zu seinem Recht zu kommen. Hierbei berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller gern.
Auf der sicheren Seite steht man jedoch stets, wenn man darauf besteht, dass die Größe der Wohnung in den Mietvertrag aufgenommen wird.