Nicht in jedem Fall haben Patienten Anspruch auf Einblick in die eigene Krankenakte. Ein Arzt braucht in begründeten Fällen ausschließlich dem nachbehandelnden Arzt Kopien der Behandlungsunterlagen weiterzureichen. So entschied das Landgericht Bremen (Aktenzeichen: 3 O 2011/07) in einem Fall.
Eine Patientin wollte von ihrem ehemaligen Psychotherapeuten ihre Akten haben, um einen Prozess gegen ihn wegen eines eventuellen Behandlungsfehlers vorzubereiten. Zwar wurde der Arzt verurteilt, die Unterlagen herauszugeben, jedoch nur an den nachbehandelnden Mediziner. Außerdem erlaubte das Gericht dem Beklagten, seine subjektiven Wahrnehmungen in der Akte zu schwärzen. Die Richter waren der Ansicht, dass der weiterbehandelnde Arzt entscheiden könne, was er der Patientin gefahrlos zugänglich macht.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden