Wenn in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass ein Fahrzeug mit einem Sonderkennzeichen versehen sein muss, so bedeutet dies, dass das Kennzeichen fest am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss.
In einem vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 10 U 1258/10) verhandelten Fall hatte ein Autobesitzer das rote Kfz-Sonderkennzeichen nicht am Auto befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als der Wagen ausbrannte, wollte er die Versicherung in Anspruch nehmen. Jedoch verweigerte die Versicherung die Zahlung, da das Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt gewesen war.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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