Unternehmen dürfen befristete Verträge ihrer Mitarbeiter mehrmals hintereinander verlängern, brauchen aber einen triftigen Grund dafür. Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Fall, dass dies mit dem EU-Recht vereinbar ist. Im konkreten Fall hatte eine Justizangestellte geklagt, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Amtsgericht Köln jeweils als Vertretung beschäftigt war. Ihr Fall muss nun erneut vor dem Bundesgericht verhandelt werden.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht in der Entscheidung eine Verbesserung im Kampf gegen den Missbrauch mit Befristungen. Das höchste EU–Gericht entschied, dass wegen Vertretungsbedarfs befristete Arbeitsverträge dann erlaubt sein könnten, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“. Ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund – beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften – gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschiedene werden. Dabei müssten alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigt werden.
Die 33 Jahre alte Justizangestellte hatte vor dem Arbeitsgericht Köln argumentiert, bei 13 befristeten Arbeitsverträgen in elf Jahren könne nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Nach dem Spruch aus Luxemburg zeigte sie sich optimistisch.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt könnte im Laufe des nächsten halben Jahres möglich sein, sagte ein Sprecher auf Anfrage. Er verwies darauf, dass der Europäische Gerichtshof auch die Zahl der vorhergehenden befristeten Verträge als ein Entscheidungskriterium genannt habe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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