Nur über den schnellsten oder kürzesten Weg dürfen sich Arbeitnehmer die Kilometerpauschale von 0,30 € wiederholen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies auch gelte, wenn Arbeitnehmer einen Umweg fahren, weil die direkte Straße mautpflichtig und für ihr Fahrzeug verboten ist.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer fuhr mit seinem Moped täglich 27 Kilometer auf einer Bundesstraße zur Arbeit, weil der direkte Weg von 9 Kilometern durch einen mautpflichtigen Tunnelführte. Zudem darf der Tunnel nur mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Km/h durchquert werden. Sein Moped erreichte diese Geschwindigkeit aber nicht. Somit musste er die längere Strecke fahren, darf sich aber nur 9 Kilometer abrechnen.
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