Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist im deutschen Recht grundsätzlich sehr ausgeprägt. „Wer einen Arbeitsunfall erleidet, kann verschiedene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Grundlage: Versicherungspflichtige Tätigkeit

„Dieser besondere Versicherungsschutz greift grundsätzlich nur bei Personen, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt oder aber als Selbstständige freiwillig versichert sind, so Rechtsanwalt Bernhardt weiter“. Der Versicherungsschutz kann aber auch auf Gefälligkeitstätigkeiten ausgeweitet werden. Hierfür kennt das SGB VII auch die Figur der sogenannten „Wie-Beschäftigten“, der einem Beschäftigten gleichgestellt ist.

Anträge auf Leistungen können gestellt werden

In einem aktuellen Fall hatte schlicht die Großmutter des Kindes das Kind beaufsichtigt. Sie hatte das Kind regelmäßig bei sich und erhielt hierfür natürlich keine Bezahlung. Als sie bei dieser Tätigkeit verunfallte, wurde darum gestritten, ob hier die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Absage des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat dies anders gesehen. Es hat darauf abgestellt, dass hier nur bei einem Betreuungsverhältnis, das vom Jugendamt abgesegnet ist, die gesetzliche Unfallversicherung greifen kann. Bei rein privater Organisation der Kinderbetreuung hingegen ist dies nicht der Fall.

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