Die sogenannten Babyjahre, die später die gesetzliche Altersrente steigern, können nur entweder der Mutter oder dem Vater zugeschrieben werden. So entschied das Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 13 R 131/07 R. Eine Teilung dieser Ansprüche ist demnach nicht möglich. Das Gericht entschied einen Fall, in dem ein geschiedener Mann durchsetzen wollte, dass ihm die Hälfte der Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wird. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Die Rentenansprüche stehen laut Gesetz dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend erzogen hat. In diesem Fall war dies eindeutig die Mutter.
Für ab 1992 geborene Kinder werden drei Babyjahre gutgeschrieben, ein Jahr für früher geborene.