Kinderlärm kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass Nachbarn ihre Miete mindern können. Bereits das Landgericht Berlin (AZ.: 67 S 41/16) entschied, dass Stampfen, Poltern, Rennen zu der Entwicklung eines Kindes dazugehöre.

 

In dem verhandelten Fall klagte eine Mieterin, da sie sich durch den Lärm einer Familie, welche eine über ihr liegende Wohnung bewohnte, belästigt fühlte. Die Klägerin fühlte sich nicht nur durch das Springen und Poltern der Kinder gestört, sondern vor allem durch die lautstarken Auseinandersetzungen. Von ihrem Vermieter verlangte sie sodann die überzahlte Miete zurück. Darüber hinaus sollte auch die Lärmbelästigung beseitigt werden. Bis dahin verlangte die Mieterin eine Mietminderung von 50 %.

Das Gericht wies die Klage ab. Als Begründung führte es an, dass sich die Geräusche im Bereich des sozial Zumutbaren befänden. Dies sei insbesondere auch anzunehmen, weil es sich um geförderten Wohnraum handele und anders als bei Luxusappartments oder seniorengerechten Wohnungen ein höheres Maß an Kinderlärm zu akzeptieren sei.

 

Grundsätzlich gilt: Je älter die Kinder wer den, desto mehr Rücksicht müssen sie auf ihre Mitbewohner nehmen. Weinende und schreiende Babys muss man hingegen als Mitmieter hinnehmen.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.