Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat rund 300 Klagen gegen die Bausparkasse Badenia wegen sogenannter Schrottimmobilien zu bearbeiten. Vor kurzem war Verhandlungsauftakt, die ersten Urteile folgen im September. Sehr langsam mahlen die Mühlen der Justiz. Über zehn Jahre ist es nun her, dass sich viele Anleger, einfache Leute ohne Eigenkapital, mit den von der Badenia finanzierten Steuersparmodellen fast ruiniert haben. Dies liegt jedoch nicht am Gericht, denn das OLG hatte bereits 2004 einem Kläger Recht gegeben und die Verbindungen zwischen der Badenia und dem Dortmunder Immobilienvertrieb Heinen & Biege aufgezeigt, der die überteuerten Objekte verkauft hatte. Da die Firma jedoch pleite war, nützte es den Anlegern bzw. deren Anwälten wenig, der Heinen & Biege-Truppe unsaubere Praktiken nachzuweisen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte jahrelang die Ansprüche von Käufern von Schrottimmobilien abgelehnt. Auch das den Verbraucher schützende „Haustürwiderrufsgesetz“ half hier nichts. Wer das Geschäft widerrief, blieb auf der maroden Immobilie sitzen und musste dafür das Darlehen auf einen Schlag zurückzahlen. Im Mai 2006 schien sich das Blatt zu wenden. Erstmals eröffnete das Karlsruher Gericht den geprellten Anlegern einen Weg, um ihre Ansprüche wegen der überteuerten Immobilien auch gegenüber der Badenia geltend zu machen. Zwar lehnte der BGH ein wirksames Widerrufsrecht nach wie vor ab, allerdings sollten fortan „Beweiserleichterungen“ gelten, wenn zwischen der Bank und dem Vertrieb ein institutionalisiertes Zusammenwirken bestanden hatte. Jedoch kritisieren Verbraucherschutzanwälte, dass die Beweisanforderungen des BGH höher seien, als in anderen Rechtsgebieten, ob nun im Arzthaftungs- oder Reiserecht. Vor kurzem ein weiterer Hoffungsdämpfer des BGH für die Kläger: Wenn Betroffene gar nicht oder zu spät geklagt haben, droht Verjährung. Dies betraf aber zunächst nur einen Einzelfall. In jedem Einzelfall jedoch muss der Nachweis gelingen, dass der Käufer über Mieterträge getäuscht wurde und die Badenia davon wusste.