Kaum etwas ist derzeit populärer, als seine Produkte oder gleich das ganze Unternehmen mit dem Attribut „klimaneutral“ zu schmücken. Dabei bleibt nicht selten unklar, worauf sich dieses Attribut überhaupt bezieht. Geht es um CO₂-Neutralität? Und falls ja, geht es um einzelne Produkte oder gar das ganze Unternehmen? Oder um eigene Einsparungen oder lediglich um eine Kompensation durch Zertifikatehandel?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag in einem Fall des Süßwarenherstellers Katjes entschieden, dass eine Werbung mit dem Zusatz „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, wie das gemeint ist. Es müsse klar sein, ob sich der mehrdeutige Begriff „klimaneutral“ auf eine Reduktion von CO₂ im Produktionsprozess oder auf eine bloße Kompensation von CO₂ bezieht, so der BGH.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden klärt auf:

Tatsächlich verlief der eigentliche Herstellungsprozess der Produkte gar nicht CO₂-neutral. Stattdessen unterstützte der Hersteller über ein anderes Unternehmen lediglich sogenannte Klimaschutzprojekte, mit denen CO₂-Emissionen kompensiert werden.

Nach Auffassung anderer deutscher Gerichte kann der Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen eines Unternehmens („CO₂-neutral“) verstanden werden, wobei ihm bekannt sei, dass eine solche Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.

Der BGH hat Katjes nun zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Die beanstandete Werbung sei nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Werbung sei mehrdeutig und können zahlreiche inhaltliche Bedeutung haben.

Es bedarf im Rahmen der konkretem Werbemaßnahme eine Aufklärung über die Bedeutung der konkreten Begrifflichkeit.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden empfiehlt Ihnen:

Sind Sie Betroffener einer irreführender Werbemaßnahmen oder stellen sich Ihrem Unternehmen wettbewerbsrechtliche Problematiken, dann können Sie in solchen Fällen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden aufsuchen und ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch wahrnehmen, in welchem wir Sie beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte begleiten.