Nachdem das Handelsblatt (26.09.2024) berichtete, dass man bei Tesla angeblich krank gemeldete Arbeitnehmer zu Hause kontrollieren soll, beleuchtet Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kontrolle von krankgeschriebenen Arbeitnehmern und gibt einen Überblick über die geltenden Vorschriften.
Die Frage, ob Arbeitgeber krankgemeldete Arbeitnehmer kontrollieren dürfen, wirft sowohl rechtliche als auch ethische Fragestellungen auf. Insbesondere im Kontext des deutschen Arbeitsrechts sind die Rechte der Arbeitnehmer sowie die Pflichten der Arbeitgeber von zentraler Bedeutung.
Grundlagen des Arbeitsrechts
Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig melden, genießen besonderen Schutz. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen, wenn er aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist und kein Verschulden vorliegt, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZF. Dabei ist in der Regel der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, die entsprechende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Seit dem 01.01.2023 entfällt im Rahmen der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Verfahren) für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen. Ausnahmen bestehen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sowie für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Arbeitnehmer müssen lediglich ihre Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer feststellen und sich selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG).
Der Arbeitnehmer bleibt jedoch verpflichtet, sich bei seinem Arbeitgeber unverzüglich
arbeitsunfähig zu melden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Laut der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
insbesondere in folgenden Fällen angebracht:
- Wenn Versicherte auffällig häufig oder nur für kurze Zeit arbeitsunfähig sind.
- Wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag zu Beginn oder am Ende
einer Woche fällt. - Wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wurde, der durch die Häufigkeit
seiner ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig ist. - Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. nach vorheriger Ankündigung der
Arbeitsunfähigkeit, nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Ausspruch einer
Kündigung).Die gesetzliche Aufzählung ist indes nicht abschließend.
Kontrolle
Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter zuüberprüfen, insbesondere um Missbrauch von Krankmeldungen zu verhindern. Allerdings ist die Kontrolle von krankgeschriebenen Mitarbeitern an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden, erklärt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden:
1. Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen zur Kontrolle müssen verhältnismäßig sein. Das
bedeutet, dass der Arbeitgeber nur dann Kontrollen durchführen darf, wenn es einen
konkreten Anlass gibt, der Verdacht auf einen Missbrauch der Krankmeldung rechtfertigt.
Allgemeine Verdachtsmomente genügen nicht.
Wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er
eine sogenannte vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Dies bedeutet, dass der
Arbeitgeber zu einem von ihm ausgewählten Arzt schicken kann, der die Arbeitsunfähigkeit
überprüft.
Insbesondere bei längeren oder auch häufigen Krankheitsmeldungen besteht für den
Arbeitgeber die Möglichkeit, den medizinischen Dienst einzuschalten. Diese überprüfen dann
die Arbeitsunfähigkeit.
2. Datenschutz: Die Kontrolle muss im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen stehen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind persönliche Daten nur dann
zulässig, wenn sie für den spezifischen Zweck erforderlich sind und die Rechte der
betroffenen Personen gewahrt bleiben.
Formen der Kontrolle
Die Formen der Kontrolle können variieren und reichen von einfachen Nachfragen bis hin zu
intensiveren Maßnahmen wie Hausbesuchen oder dem Einsatz von Detektiven. Letztere sind jedoch nur in extremen Fällen zulässig und müssen zuvor rechtlich geprüft werden, um sicherzustellen, dass keine übermäßige Störung der Privatsphäre des Arbeitnehmers erfolgt.
Rechtsprechung
Die deutsche Rechtsprechung hat sich in mehreren Urteilen mit der Thematik der Kontrolle von
krankgeschriebenen Mitarbeitern auseinandergesetzt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil, dass eine Kontrolle nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht habe und die Maßnahme verhältnismäßig sei (BAG, Urteil vom 17.09.2015, Az. 2 AZR 892/14).
Fazit
Die Kontrolle von krankgeschriebenen Arbeitnehmern ist ein komplexes Thema, das einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Schutz der Rechte des Arbeitnehmers bedarf. Arbeitgeber sollten sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein und ihre Maßnahmen stets verhältnismäßig und transparent gestalten. Das Recht des Arbeitgebers, eine Krankheit zu überprüfen, ist zwar vorhanden, aber stark eingeschränkt, insbesondere da hier der Schutz der persönlichen Daten des Arbeitnehmers im Widerspruch stehen können.
Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre
Interessen zu wahren.
Sollten Sie Fragen zu einem juristischen Sachverhalt haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unser 15-minütiges, kostenloses Erstberatungsgespräch.
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