Mietrückstände können auf einfachem Wege mit einem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Legt der Mieter Widerspruch ein, wird das Verfahren zum zuständigen Amtsgericht abgegeben und dort streitig weitergeführt. Sind die Mietr&auuml;ckstände jedoch bereits so alt, dass zwischen der Einreichung des Mahnbescheids und dem streitigen Verfahren Verjährung eingetreten wäre, müssen die Rückstände des Mieters im Mahnantrag hinreichend bezeichnet sein, damit eine Verjährungshemmung eingetreten ist. Die Frage ist, wie konkret die Bezeichnung im Mahnantrag tatsächlich sein muss. Auf jeden Fall muss der Antragsgegner erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Darüber hinaus setzt das Landgericht Düsseldorf voraus, dass auch die Wohnung im Mahnbescheid bezeichnet ist (NZM 2007, S. 599). Wird eine aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzte Gesamtforderung (z. B. Grundmiete und einzelne Nebenkosten) geltend gemacht, handelt es sich um mehrere prozessuale Streitgegenstände, so dass jede Einzelforderung einzeln zu bezeichnen ist. Die Angabe „Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten gemäß Aufforderungsschreiben …“ ist unzureichend (LG Düsseldorf, a. a. O.). Vermieter sollten bei der Geltendmachung von Forderungen daher genau aufpassen, dass ein Anspruch nicht schon an vermeintlichen „Formalitäten“ scheitert. So kann es durchaus sinnvoll sein, zur Geltendmachung der Mietrückstände per Mahnbescheid einen Anwalt zu beauftragen, insbesondere dann, wenn ein Widerspruch des Mieters zu erwarten steht. Sebastian Bansi, LL.M. Eur. Rechtsanwalt