<pclass=“ox-500d06415c-MsoNormal“>Wer kennt es nicht, wenn der Urlaub nicht so verläuft, wie man es sich vorgestellt hat? „Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zeigt, dass zwischen Reisemangel und bloßer Unannehmlichkeit immer im Einzelfall ausdifferenziert werden muss“, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Die Reisenden im zu entscheidenden Fall hatten eine Kreuzfahrt gebucht, und sich darüber beschwert, dass sich ihre Kabine genau über dem Theatersaal des Schiffes befand. Dadurch, dass das Theater durchgängig frequentiert war und dort rauschende Feste, Gewinnshows und Proben stattfanden, bei denen auch laute Unterhaltungsmusik erschallte, fühlten sich die Reisenden in ihrer Ruhe gestört und verlangten Reisepreismindrung vom Reiseveranstalter.

Das Amtsgericht Wiesbaden sah dies jedoch nicht so und wies die Klage ab. Der entstandene Lärm sei kein Reisemangel, sondern nur eine bloße Unannehmlichkeit, sodass keine Gewährleistung möglich sei. Bei einem Mangel muss die so genannte „Istbeschaffenheit“ von der „Sollbeschaffenheit“ abweichen. Nach dem Gericht konnten die Reisenden aber gerade nicht die Erwartung an die Reise knüpfen, in einem Kreuzfahrtschiff mit über 3.000 Passagieren an Bord einen „Ort der Ruhe“ vorzufinden. Denn es sei zwangsläufig so, dass wenn so viele Menschen auf einem so kleinen Raum zusammenkommen, auch eine gewisse Unruhe und Lärm erzeugt. Weiterhin seien Musik und Showveranstaltungen auf einem Kreuzfahrtschiff geradezu üblich, sodass der Reisende mit solchen Geräuscheinwirkungen auch zu rechnen hat, jedenfalls dann, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Da der Lärm aber jedenfalls nicht bis über 22.30 Uhr andauerte, sei dies noch nicht der Fall.

Die Entscheidung ist sicher bedenklich und mag manchem Reisenden auch nicht gefallen, ist wohl jedoch dem Phänomen eines zunehmenden Massentourismus geschuldet. Wer sich dann auf eine solche Reise mit vielen Beteiligten einlässt, muss eben auch die unvermeidbaren Begleiterscheinungen hiervon in Kauf nehmen.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.03.2015 zum 92 C 4334/14