Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt der Kündigung keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Kündigung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus. 
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 Sa 156/11, verhandelten Fall hatte eine Arbeitgeberin einer Pflegerin per Post fristlos gekündigt. Die Betroffene holte das Übergabe-Einschreiben trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung aber nicht vom Postamt ab. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben. Dies sahen die Richter jedoch anders. Bis zur Aushändigung des Schreibens kann sich die Frau tatsächlich auf den Nichtzugang der Kündigung berufen. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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