Grundsätzlich ist eine vorzeitige Kündigung bei einem Zeitmietvertrag nicht möglich, sodass es für den Mieter grundsätzlich keine Möglichkeit gibt vorzeitig aus dem Mietvertrag herauszukommen. Jedoch gibt es zu diesem Grundsatz Ausnahmen, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller erläutert.
So kann die Wohnung dennoch gekündigt werden, soweit ein geeigneter Nachmieter gestellt wird und ein besonderer Härtefall vorliegt.
Letzteres liegt insbesondere vor, wenn aus beruflichen Gründen die Stadt verlassen wird oder aus familiären bzw. persönlichen Gründen die Wohnung nicht mehr ausreicht, z.B. wenn Nachwuchs erwartet wird oder in eine altersgerechte Wohnung gezogen werden muss, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Voraussetzungen.
Ein Nachmieter ist dann grundsätzlich geeignet, wenn dieser ähnliche Voraussetzungen wie der Vormieter mitbringt und insbesondere sichergestellt ist, dass dieser den Mietzins tragen kann.
Ist ein solcher Nachmieter benannt, kann der Vormieter zu dem Termin ausziehen, zu welchem der Nachmieter bereit wäre die Wohnung zu beziehen.
Hierbei spielt es dann keine Rolle, ob der Vermieter tatsächlich mit diesem einen Mietvertrag abschließt, erläutert Cäsar-Preller.
Generell sind aber echte Zeitmietverträge selten, da sie nur bei Vorliegen eines von drei Gründen überhaupt zulässig sind.
So ist die Befristung nur möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen will, er die Wohnung abreißen oder vollständig sanieren will oder er die Wohnung für sein Personal benötigt.
Darüber hinaus sind befristete Mietverträge grundsätzlich unzulässig, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtslage.
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