Eine Kündigung muss eindeutig und schriftlich sein. Jedoch muss auch klar sein, ab wann das Arbeitsverhältnis konkret enden soll. Die Kündigung ist unwirksam, wenn diese Angabe fehlt. Dies entschied das Arbeitsgericht Leipzig.
Ein Fall:
Ein Unternehmen kündigte ordentlich seine rund 100 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen. Viele Arbeitnehmer waren schon lange in der Firma beschäftigt. Jedoch fehlte die Angabe bei der Kündigung, ab wann die Arbeitnehmer ihren Job verlieren sollten. Somit hielte das Arbeitsgericht die Kündigung zu unbestimmt und somit unwirksam.
Es kann nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers sein, zu rätseln, zu welchem Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben kann, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Nun muss das Unternehmen eine neue Kündigung schreiben – mit allen Fristen.
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