Wer gerade eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann sie auch schnell wieder kündigen. Allerdings verlangen viele Versicherungen bei der Kündigung, dass man die Abschlusskosten weiterhin abbezahlt. Das unterbindet der Bundesgerichtshof nun.
Die Abschlusskosten müssen bei einer Kündigung nicht weiter gezahlt werden. So entschied der BGH in einem Urteil (Az.: IV ZR 295/13). Kein Kunde darf dazu verpflichtet werden, bei der Kündigung der Lebensversicherung weiterhin die Abschlusskosten zu zahlen. Im vorliegenden Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung der Abschlusskosten.
Der Rechtsstreit wurde vor Gericht vom liechtensteinischen Lebensversicherer PrismaLife AG mit einem Kunden geführt. Die Firma aus Liechtenstein bat dem Kunden eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer sogenannten „Kostenausgleichsvereinbarung“ an. Laut dieser dubiosen „Kostenausgleichsvereinbarung“ bestätigte der Kunde, dass er die Kosten für den Abschluss innerhalb der nächsten 48 Monate zahlen würde. Diese Vereinbarung war für den Kunden laut Klausel nicht kündbar.
„Zwar ist diese gesonderte Vereinbarung rechtsgültig, jedoch muss der Kunde eine Möglichkeit haben, diese Vereinbarung ebenfalls zu kündigen. Sonst ist das nicht fair“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Das fand auch der Bundesgerichtshof  und begründete im Urteil, das mit einer Kündigung auch der Zahlungsanspruch der Versicherung endet. In diesem Fall hatten die Kunden die Lebensversicherung kurz nach Abschluss bereits wieder gekündigt, sollten dann aber weiterhin die Abschlusskosten abbezahlen. PrismaLife war über das Urteil nicht enttäuscht. Es stelle wenigstens klar, dass die Vereinbarungen transparent für alle seien.
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