Das Land muss die Reisekosten bezahlen, nehmen Lehrer an einer genehmigten Klassenfahrt teil. Verzichtet der Lehrer im Antragsformular auf die Erstattung der Kosten, so ist dies ungültig.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen: 11 Sa 1852/10) verhandelten Fall hatte eine Lehrerin einer Gesamtschule mit ihrer Klasse eine Studienfahrt nach Berlin geplant. Sie hatte schriftlich erklärt, dass sie auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichtet. Die Richter verurteilten jedoch das Land zur Zahlung. Die Schule hatte nämlich die Genehmigung der Klassenfahrt davon abhängig gemacht, dass die Lehrerin auf die Erstattung der Reisekosten verzichtet. Dies widersprach aber der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, weil sie vor die Alternative gestellt wurde, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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