Kommt es zu einem Autounfall mit Radfahrern oder Fußgängern, dann ist der Autofahrer in der Regel immer genauso schuldig. Falls der Unfallgegner sich jedoch besonders leichtsinnig verhält, gilt das nicht.
Selbst wenn sich ein Autofahrer an alle Regeln hält, gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer, weil er eine Betriebsgefahr darstellt. Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger oder Radfahrer, so haftet der Autofahrer immer mit. Jedoch kann es Ausnahmen geben. So entschied das Amtsgericht München in einem Fall gegen die Radfahrerin und für den Autofahrer. Die Radfahrerin bekam die volle Schuld, weil sie auf der falschen Straßenseite fuhr (Az.: 345 C 23506/12).
Die Radfahrerin war erst auf der linken Seite der Straße unterwegs, auf dem vorgeschriebenen Radweg. Als eine Kreuzung kam, wollte sie von ihr aus links gesehen einbiegen. Eigentlich hätte die Frau dafür eine Verkehrsinsel umrunden müssen. Jedoch war ihr dieserWeg zu lang und sie fuhr stattdessen ein kleines Stück auf der Gegenfahrbahn, um auf die andere Straßenseite zu fahren.
Jedoch kam sie nie auf der anderen Straßenseite an, da ein entgegenkommendes Auto die Frau erfasste. Der Zusammenstoß endete für die Radfahrerin mit ein paar Prellungen und Hämatomen. Sie wollte von der Autofahrerin nun 1500 Euro Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie 50 Prozent der möglichen Spätschäden ersetzen würde. Die Fahrerin weigerte sich jedoch, da sie schließlich nicht mit Gegenverkehr hätte rechnen müssen.
Das Gericht gab der Autofahrerin recht und hob die Gefährdungshaftung auf. „Das Verschulden der Radfahrerin ist überwiegend, weswegen die Haftung der Autofahrerin entfällt“, klärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller auf. Außerdem war die Sicht der Fahrerin sogar noch durch einen Bauzaun eingeschränkt, so dass sie die Radfahrerin gar nicht hätte rechtszeitig sehen können. Daher haftet die Autofahrerin für keinen Schaden.
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