Höchstes Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht in Göttingen zugesprochen

Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 14.08.2025 (Az. 12 O 85/21) einer heute neunjährigen Patientin ein Schmerzensgeld von 1.000.000 Euro zugesprochen – die bislang höchste Summe, die das Gericht in einem Arzthaftungsverfahren verhängte.

Der Fall: Schwerste Folgen nach unterlassenem Notkaiserschnitt

Bei der Geburt im Jahr 2016 erkannten weder Hebamme noch behandelnder Arzt den kritischen Zustand des Kindes und unterließen den erforderlichen Notkaiserschnitt.

Auch nach der Entbindung fehlte es an einer ausreichenden Überwachung und Sauerstoffversorgung. Zudem wurde der Notdienst der Universitätsmedizin nicht rechtzeitig hinzugezogen.

Die Folge: Das Kind ist schwerstbehindert, kann nicht selbstständig essen und wird lebenslang auf umfassende Betreuung angewiesen sein.

Rechtliche Grundlagen für Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern

Schmerzensgeldansprüche bei ärztlichen Behandlungsfehlern stützen sich regelmäßig auf § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

Das Schmerzensgeld dient dabei zwei Funktionen:

  • Ausgleich für erlittene Leiden, Schmerzen und Einschränkungen
  • Genugtuung gegenüber dem Schädiger

Die Höhe bemisst sich nach der Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen, den Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten sowie dem Verschulden der behandelnden Ärzte.

Bedeutung der Entscheidung für das Medizinrecht

Millionenschmerzensgelder sind in Deutschland sehr selten und werden fast ausschließlich in besonders gravierenden Fällen des Medizinrechts zugesprochen.

Das Urteil des LG Göttingen zeigt deutlich, dass Gerichte bei groben Behandlungsfehlern mit existenziellen Folgen auch in Deutschland hohe Schmerzensgeldsummen zusprechen können.

Arzthaftung im Überblick – Anspruchsgrundlagen und Verfahren

Arzthaftungsverfahren gehören zu den komplexesten Rechtsstreitigkeiten. Neben juristischen Fragestellungen müssen immer auch medizinische Sachverhalte begutachtet werden.

Typische Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 630a ff. BGB (Behandlungsvertrag). Geschädigte Patienten stehen regelmäßig großen Krankenhausträgern und Haftpflichtversicherern gegenüber.

Ohne spezialisierte anwaltliche Unterstützung ist die Durchsetzung berechtigter Ansprüche oft kaum möglich.

Ihre Ansprechpartner im Medizin- und Arzthaftungsrecht – Kanzlei Cäsar-Preller

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt über fundierte Erfahrung im Medizin- und Arzthaftungsrecht. Wir vertreten bundesweit geschädigte Patienten und setzen uns mit Nachdruck für die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ein.

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, beraten wir Sie kompetent, engagiert und mit langjähriger Erfahrung.