Nicht nur, dass eine Inanspruchnahme der großen Impfstoffhersteller möglich ist, sondern auch gegen eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung des Patienten im Rahmen der Schutzimpfung kann zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen.
Die neusten Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Hamm zeigen jedoch, dass nicht der einzelne Arzt zur Verantwortung gezogen werden kann, sondern dass ein Anspruch gegen das jeweilige Bundesland oder sogar gegen den Bund selbst bestehen kann.
Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet:
In dem Urteil vom OLG Stuttgart handelt es sich um eine Corona-Schutzimpfung, welche dem Kläger in einem Impfzentrum in Baden-Württemberg verabreicht wurde. Grundsätzlich handelt der Arzt im Impfzentrum als ein Beamter des Landes Baden-Württemberg. Das Gericht hat festgestellt, dass die Corona-Schutzimpfung eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 839 BGB i.V.m Art. 34 S. 1 GG darstellt. Maßgeblich ist der Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, die Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung der handelnden Privatperson in den staatlichen Pflichtenkreis.
Weiter ist das OLG Stuttgart der Ansicht, dass die Beauftragung des jeweiligen Arztes durch die Bereitstellung des jeweiligen streitgegenständlichen Impfstoffes erfolgte. Bei Impfzentren in Baden-Württemberg sei dies durch das Bundesland erfolgt.
Auch das OLG Hamm geht davon aus, dass nicht der Arzt selbst, sondern das Bundesland oder der Bund der richtige Anspruchsgegner sei. Demnach müsse auch hier ein Anspruch aus Amtshaftung § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG geltend gemacht werden. Der Arzt sei ebenfalls ein Beamter.
Jedoch geht das OLG Hamm im Unterschied zum OLG Stuttgart davon aus, dass die Beauftragung durch die Finanzierung der jeweiligen Impfung erfolgt. Diebvertragsärztlichen und privaten Arztpraxen, Betriebsärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte wurden vollständig vom Staat finanziert. Nicht ausgeführt wird in dem Urteil was unter Staat zu verstehen ist. Es könnte sowohl der Bund als auch das Bundesland gemeint sein. Die abgerechneten Beträge für die Erbringung einer Corona-Schutzimpfung wurden zwar die kassenärztliche Vereinigung durchgeführt, allerdings hat der Bund die Beträge vollständig erstattet. Erst seit dem 08.04.2023 tragen die Krankenkassen die Kosten.
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