Anspruch auf Elterngeld hat eine Mutter oder ein Vater, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland befindet, das Kind im eigenen Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzogen wird und der Elternteil daher keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 Euro. Einige Paare, die zuvor beide Steuerklasse IV gewählt hatten, ändern zugunsten des Partners die Steuerklasse, um so das Elterngeld zu steigern.
Bei zwei solcher Paare wollte das Versorgungsamt Dortmund diesen Steuerklassenwechsel allerdings nicht anerkennen, da es offensichtlich war, dass der Klassenwechsel lediglich zum Erhalt von mehr Elterngeld dienen sollte. Die jungen Eltern zogen daraufhin vor das Dortmunder Sozialgericht (Aktenzeichen: S 11 EG 8/07), wo sie Recht bekamen. Die Richter entschieden, dass die zuständige Behörde den Lohnsteuerklassewechsel akzeptieren muss, da der Wechsel vor der Elternzeit nicht vom Gesetzgeber reglementiert ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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