(Urt. v. 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21)

Lassen Vermieter die Mülltrennung kontrollieren, fällt das im Mietrecht unter Müllbeseitigung.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einer Wohneinheit durch die Beauftragung eines externen Unternehmens die korrekte Mülltrennung überprüfen lassen. Die dadurch entstandenen Kosten legte er anschließend auf seine MieterInnen um. Die MieterInnen sollten für die erfolgte Dienstleistung etwas mehr als zwölf Euro bezahlen. Daraufhin erhoben einige MieterInnen Klage.

Die Entscheidung – erklärt durch Ihren Rechtsanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden

Der eben beschriebene Sachverhalt musste letztendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden.
Die obersten Bundesrichter entschieden in ihrem Urteil nun, dass der Vermieter die durch die Dienstleistung des Mülltrennungsunternehmens entstandenen Kosten sehr wohl auf seine MieterInnen umlegen darf, erläutert Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden.

Das Nachsortieren, als auch die Kontrolle des Abfalls in einer Wohneinheit, stellen umlegbare Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung dar. Zwar werde die konkrete Dienstleistung in der Verordnung nicht explizit erwähnt, dennoch wird sie von dem Begriff „Müllbeseitigung“ erfasst. Die Begrifflichkeit sei laut den Bundesrichtern weit auszulegen, erklärt Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden.

Weiterhin ist es laut den obersten Richtern zudem unbeachtlich, dass die Beauftragung des Dienstleisters nur aufgrund der falschen Mülltrennung einiger weniger MieterInnen erfolgt ist. Ausschlaggebend ist allein der Bezug der Kosten zu der Mietsache.

Ferner entschied der Bundesgerichtshof, dass auch die Kosten für eine regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder auf die MieterInnen umgelegt werden dürfen.

Haben auch Sie mietrechtliche Probleme, dann vereinbaren Sie gerne bei Ihrem Rechtsanwalt für Miet-
recht in Wiesbaden einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

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