Vorallem in älteren Mietverträgen von Wohnungsbaugesellschaften kommen sie vor, die sogenannten Mieterschutzklauseln.
Solche Klauseln garantieren dem Mieter in der Regel einen höheren Schutz vor Kündigungen durch den Vermieter. Jedoch sollten diese auch möglichst klar formuliert sein, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Insbesondere wenn die Wohnung mehrfach verkauft wird, ist der Schutz einer schwammig formulierten Klausel nur eingeschränkt gegeben.
So formulierte eine Berliner Wohnungsgesellschaft eine solche Klausel so, dass sie auf eine Kündigung generell verzichte, soweit keine berechtigten Interessen vorliegen.
Zwar übernimmt der Käufer der Wohnung den Mietvertrag und den Mieter, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, damit eben auch die genannte Klausel, jedoch schließt diese nicht zwingend eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf aus.
Dies sah auch der Bundesgerichtshof schon 2013 so. In einem entschiedenen Fall verwarf er zwar die Kündigung nach § 573 BGB, nachdem kein Kündigungsgrund vorliegen muss, aufgrund der genannten Klausel, jedoch akzeptierte das Gericht die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf.
Der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die damalige Entscheidung und empfiehlt bei Aufnahme von Mieterschutzklauseln diese möglichst genau zu formulieren.
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