Dringt Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung in die eigene Wohnung, kann dies eine Mietminderung rechtfertigen. Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck gilt dies dann, wenn der Rauch aus baulichen Gründen in die Wohnung dringt. 
Die Richter in Lübeck entschieden, dass eine Kürzung von 5 % der Bruttomiete gerechtfertigt sei, da die Beeinträchtigung durch den Zigarettenrauch nur zeitweise auftrat. 
Der Fall:
Ein Mieter hatte sich beschwert, weil aus der Ferienwohnung unter ihm immer wieder Zigarettenrauch nach oben zog. Durch die Decke und den Lüftungsschacht sei der Rauch zu ihm in die Wohnung gedrungen. Daraufhin kürzte er die Miete. Dies wollte der Vermieter aber nicht akzeptieren. Seine Begründung war, das Rauchen in Mieträumen ein vertragsgemäßer Gebrauch sei und deswegen hingenommen werden müsse. 
Das Gericht sah dies anders. Die Minderung sei gerechtfertigt. Denn die Beweisaufnahme ergab, dass der Rauch aus baulichen Gründen in die Wohnung eindrang. 
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