Ein Mann hatte Teile einer Scheune gemietet, um dort seine Oldtimer abzustellen. Der Vermieter nutzte die restlichen Bereiche der Scheune. Er richtete dort eine Arbeitsbühne ein, auf der er Autos reparierte. Während einer Reparatur geriet ein Fahrzeug in Brand. Der Brand griff auf die Scheune über, zerstörte sie und auch die dort untergestellten Oldtimer. Der Besitzer der Autos forderte vom Vermieter Ersatz für die zerstörten Oldtimer. Nachdem die erste Instanz der Klage stattgegeben hatte, erhob das Berufungsgericht ergänzend Beweis und wies die Klage ab, weil der Mieter ein Verschulden des Vermieters nicht beweisen konnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte nun seine Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Nach Auffassung des BGH muss der Vermieter sich vollständig entlasten. Der BGH nahm eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters an, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachter Gegenstände zu unterlassen. Die Verletzung dieser Pflicht könne – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 536 a BGB – zu einem Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB führen. Nach zwei Beweisaufnahmen stand weder fest, ob der Vermieter diese Nebenpflicht objektiv verletzt hatte oder ihm eine eventuelle Verletzung subjektiv vorgeworfen werden konnte, noch ob eine etwaige Verletzung für den Schaden ursächlich geworden wäre. Der BGH konkretisierte seine Rechtsprechung der Risikoverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereich. Er wertete bei allen drei offenen Fragen die Nichterweislichkeit zulasten des Vermieters. Kann sich der Vermieter in der nächsten Verhandlung nicht bei allen drei Themen entlasten, muss er Schadenersatz zahlen.
Vermieter denken bei ihrer Haftung oft nur an § 536 a BGB, der einen Mangel der Mietsache voraussetzt. Sie verlassen sich darauf, dass ihre Haftung gemäß § 536 b BGB wegfällt, wenn der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache kannte. Die Haftung des Vermieters gestaltet sich aber nach der Rechtsprechung des BGH deutlich umfassender. Sobald es nicht um einen Mangel der Mietsache geht, sondern dem Vermieter die Verletzung einer Fürsorgepflicht oder einer anderen Nebenpflicht vorgeworfen wird, richtet sich die Vermieterhaftung nach § 280 BGB, der in Abs. 1 S. 2 eine Umkehrung der Beweislast zulasten des Vermieters vorsieht. Vermietern ist dringend zu raten, in Mietverträgen eine Haftungsbegrenzung oder eine Verteilung der Beweislast anzustreben, die diese Haftungsfalle vermeidet.