Wenn der behauptete Wohnbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages vom Eigentümer vorhersehbar war, kann eine Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.
In einem vor Gericht verhandelten Fall hatten die Vermieterin und der Mieter nach monatelangen Verhandlungen einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen. Acht Monate später kündigte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs. Sie benötige das Haus für ihren Bruder, der schon seit Jahren an Depressionen leide. Außerdem hätten sich seine Gehbeschwerden nach einer Operation verschlechtert und er bedürfe umfassender Pflege und Versorgung.
Die Richter lehnten die von ihr eingereichte Räumungsklage jedoch ab (Amtsgericht Bremen, Aktenzeichen: 4 C 0513/07). Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich die Vermieterin bei ihrer Kündigung nicht auf den Wohnbedarf des Bruders stützen. Denn dieser Wohnbedarf war bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar. Die Frau hätte einen befristeten Mietvertrag abschließen oder eine konkrete Vereinbarung für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung treffen können.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden