Ein Rentnerpaar vermietete seine landwirtschaftlichen Gründstücke an ein Windkraftunternehmen. Mitarbeiter des Unternehmens suchten die Rentner in ihren Wohnräumen auf und schlossen dort mit ihnen einen Mietvertrag mit langer Laufzeit über Flächen zum Betrieb einer Windkraftanlage. Nach zwei Jahren sagte sich das Rentnerpaar unter Berufung auf die Haustürwiderrufsregelungen nach § 312 ff. BGB vom Mietvertrag los und klagte auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen. In erster Instanz wies das Landgericht die Klage ab, das Oberlandesgericht Dresden jedoch gab ihr statt (Az. 5 U 1337/07; Revision nicht zugelassen). Denn solange Vermieter Verbraucher sind, können auch Vermieter sich auf die Haustürwiderrufsregeln berufen.Solange der Umfang der Vermietung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb mit Büro und weitergehender Organisation erfordere, gelte ein Vermieter als Verbraucher. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts rückt die Fehlentwicklung, dass der Vermieter immer der Starke und der Mieter stets der Schutzwürdige sei, zumindest auf dem Feld des Haustürwiderrufsrechts gerade. Aus dem europarechtlichen Hintergrund der deutschen Regelung ergibt sich zwingend, dass auch Vermieter Verbraucher sein können. Werden sie von ihrem Vertragspartner nicht über die entsprechenden Verbraucherrechte aufgeklärt, kann dies dazu führen, dass die Verträge auch nach mehreren Jahren rückabgewickelt werden können. Wer als Unternehmer Wohn- oder auch Gewerberäume anmietet, sollte deshalb überprüfen, ob der Vermieter nicht als Verbraucher zu qualifizieren ist, der unter Umständen Verträge frei widerrufen kann, wenn der Vertrag z. B. an dessen Arbeitsplatz oder im Bereich von dessen Privatwohnung geschlossen wurde.