An den Kosten für den Betrieb eines Aufzugs müssen Mieter einer gemeinschaftlichen Wohnanlage sich nur dann beteiligen, wenn ihre Wohnung mit diesem Aufzug auch wirklich erreicht werden kann.
In einem vor Gericht entschiedenen Fall wohnte eine Mieterin im 4. Obergeschoss im hinteren Quergebäude eines Hauses. Einen Aufzug gab es aber nur im Vorderhaus. Bereits vor Jahren entschieden die Bundesrichter, dass Mieter nicht an Kosten für Einrichtungen beteiligt werden dürfen, die anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind (Aktenzeichen: VIII ZR 103/06). Laut dem neuen ergangenen Urteil gilt dies auch dann, wenn ein Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes zur Verfügung steht (Aktenzeichen: VIII ZR 128/08).
Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn Erdgeschossmieter den vorhandenen Aufzug faktisch nicht nutzen. Dem Bundesgerichtshof zufolge müssen sie trotzdem anteilige Betriebskosten für den Aufzug zahlen. Schließlich können diese Mieter den Aufzug nutzen – etwa für einen Besuch bei Bewohnern in einem oberen Stockwerk.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden