Ein Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn das Objekt aus einem beigefügten, nicht maßstabgerechten Grundrissplan zu ersehen ist. Die stillschweigende Abänderung von vertraglichen Nebenkostenvereinbarungen verstöt nicht gegen das Schriftformgebot, wenn sich die Kosten nur unwesentlich verändern. Im Gewerberaummietvertrag eines Lebensmittelmarktes war das Mietobjekt nur ungenau beschrieben. Es war eine Grundrissskizze fest mit diesem Vertrag verbunden, die nicht maßstabsgerecht war und in der die Größe der Halle auch nur ungenau angegeben war. Der Vermieter der Halle rechnete im Laufe des Vertragsverhältnisses in drei aufeinander folgenden Betriebskostenabrechnungen Versicherungs- und andere Betriebskosten ab, obwohl diese Positionen nicht von der vertraglichen Nebenkostenvereinbarung umfasst waren. Der Lebensmittelmarktbetreiber war der einzige Mieter und Nutzer der Halle, deshalb sah das Oberlandesgericht Naumburg die Beschreibung des Mietobjekts im Vertrag als ausreichend an. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Nachzahlungsbeträge aus den drei Betriebskostenabrechnungen sei stillschweigend eine Abänderungsvereinbarung zustande gekommen. Die nicht vereinbarten, aber dennoch abgerechneten Betriebskosten seien akzeptiert worden und konnten daher umgelegt werden. Obwohl die Änderung der Betriebskosten im Widerspruch zum Mietvertrag stand, sei die Schriftform nicht verletzt worden. Da sich die Kosten im Verhältnis zur Gesamtmiete nur um 2 bis 4 % verändert hätten, seien die Änderungen nur nebensächlich und daher vom Schriftformerfordernis ausgenommen.