Die Haftpflichtversicherung muss für Schäden aufkommen, wenn 12-Jährige zündeln. Vor dem Gericht scheiterte ein Versicherer mit dem üblichen Argument, dass Vorsatz im Spiel gewesen sei. Denn bei Vorsatz müsste er nicht zahlen.
Der Fall:
Zwei Jungs hatte in einer Gartenhütte mit Benzin und Grillanzünder Pappbecher in Brand gesetzt. Erst griffen die Flammen auf eine, dann auf zwei Hütten über. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, dass die Kinder das Feuer absichtlich entzündet hätten.
Der Vorsatz bezog sich aber nur auf die Pappbecher. Denn es gäbe keinen Hinweis darauf, dass sie die Hütten in Brand setzen wollten oder das Abbrennen in Kauf nahmen. Dies wäre „bedingter Vorsatz“ und ebenfalls nicht versichert.
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